Falschparker auf Behindertenparkplatz – das kannst du dagegen tun

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Gerade in Einkaufszonen oder vor großen Einkaufscentren sind in der Nähe der Eingänge neben Familienparkplätzen, Frauenparkplätze und Mutter mit Kind Parkplätzen vor allem oft eben auch solche, mit einem blauen Schild und weißem Rollstuhlfahrer markierte Stellplätze vorhanden. Die Rede ist von Behindertenparkplätzen, die nur mit einer speziellen Genehmigung benutzt werden können. Mangels Parkmöglichkeiten oder auch nur aus Faulheit werden aber eben gerade solche Parkflächen von rücksichtslosen Autofahrern genutzt, die über keinen Schwerbehindertenausweis verfügen. Oftmals lässt es sich bereits am Auto selbst erkennen, das damit garantiert kein gehbehinderter Mensch gefahren sein kann (z.B. wenn dort ein Sportcoupe oder Luxuswagen geparkt wurde). Die Konsequenz: der Schwerbehinderte muss mit seinem Fahrzeug dann deutlich weiter vom Eingang entfernt parken und somit einen unnötig langen und beschwerlichen Weg zum Eingang auf sich nehmen, nur weil mal wieder irgendein Parkaffe meinte, er müsste einen Behindertenparklatz ohne Berechtigung zustellen.

Maßnahmen gegen Falschparker auf Behindertenparkplätzen

falschparker-auf-behindertenparkplatzBesonders tragisch ist das Falschparken auf einem Behindertenparkplatz vor Ämtern, Arztpraxen und Krankenhäuser, denn hier sind diese Art von Parkplätze garantiert für behinderte Autofahrer notwendig. Dennoch werden sie unberechtigterweise einfach zugeparkt. Aber welche Maßnahmen kann man gegen solche Falschparker überhaupt ergreifen? Die falsch geparkten Autos abschleppen lassen ist auf jeden Fall der erste Gedanke, der vielen hier in den Sinn kommt und das kann auch funktionieren. Gerade vor Ämtern und medizinischen Einrichtungen sind Parkflächen Mangelware und Behindertenparklätze wichtig und notwendig. Wer sich hier ohne einen entsprechenden blauen Ausweis hinstellt, der muss nicht nur mit einem Strafzettel in Höhe von 35 Euro rechnen, sondern riskiert auch den Abschleppdienst. Während das Falschparken vor privaten Einfahrten vom Ordnungsamt ausschließlich mit einem Knöllchen quittiert wird, kann es auf einem Behindertenplatz ganz andere Konsequenzen nach sich ziehen, denn hier ist oftmals öffentliches Interesse berührt. Das reicht als Grundlage aus, dass hier die Stadt oder die Kommune (vertreten, bzw. beauftragt durch Polizei oder Politessen) den Abschleppdienst ruft und den Falschparker vom Behindertenparkplatz kostenpflichtig entfernen lässt.

Aufkleber gegen Falschparker auf einem Behindertenparkplatz

Die Realität sieht aber oft anders aus, denn die meisten Falschparker, die ohne Berechtigungsausweis auf einem Behindertenparkplatz stehen, kommen ohne Strafe davon, denn nicht immer ist das Ordnungsamt sofort zur Stelle. Die Folge: der Falschparker wird es das nächste Mal wieder machen, da seine Ordnungswidrigkeit nicht geahndet wurde. Das muss aber nicht sein – denn nun gibt es die Aufkleber gegen falsches Parken auf einem Behindertenparkplatz. Im handlichen DIN A6 Format sind die Parkaufkleber genauso groß wie eine Postkarte und lassen sich somit in jeder Hosen- oder Jackentasche verstauen. Die Aufkleber lassen sich auch bei sehr kalten oder heißen Temperaturen gut auf die Scheibe des Falschparkers kleben und ihn somit gebührend bestrafen, denn auch wenn die Parkaffe-Aufkleber wieder rückstandfrei entfernt werden können, so geht dies nicht einfach. Der Falschparker muss mindestens 10-15 Minuten Zeit einplanen, um einen den Parkaufkleber mit dem Aufdruck „Ich bin ein Parkaffe, denn ich parke gern auf einem Behindertenplatz!“ zu entfernen. Mit einem Aufkleberentferner oder Waschbenzin geht das natürlich schneller, aber das hat kaum ein Autofahrer dabei. Die meisten Parksünder werden also verzweifelt aufgeben und erst einmal mit dem Falschparker-Aufkleber durch die Gegend fahren müssen. So kann jeder öffentlich sehen, dass dieser Verkehrsteilnehmer gern ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz steht. Eins ist gewiss: der Lerneffekt ist hiermit gegeben und der Falschparker wird es sich das nächste Mal zweimal überlegen.

Behindertenparkplatz – wer darf darauf parken?

parkausweis-schwerbehinderungParkausweis für Schwerbehinderte: Generell darf ein Behindertenparkplatz nur von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen benutzt werden. Hier gibt es allerdings verschiedene Abstufungen und auch unterschiedliche Parkplätze für Behinderte zu beachten. In Deutschland zählt eine Parkfläche dann offiziell als Behindertenparkplatz, wenn diese durch ein Zusatzschild mit einem speziellen Zeichen mit einem Rollstuhlfahrer gekennzeichnet ist. In der Straßenverkehrsordnung ist dies das Zusatzschild 1044-10 oder 1044-11, das man oft ergänzend zu anderen Parkschildern findet. Autofahrer mit schweren Gehbehinderungen, einer beidseitigen Amelie (angeborenen Fehlbildung von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung von Knochen und Gliedmaßen) oder blinde Menschen dürfen auf Behindertenparkplätzen ihr Fahrzeug von unbegrenzter Dauer abstellen – eine Höchstparkgrenze für Behinderte gibt des demzufolge nicht. Allerdings kann es durchaus Einschränkungen gerade auf privaten Grundstücken (z.B. Einkaufszentren, Arztpraxen usw.) oder auf Behindertenparkplätzen vor Behörden über die Parkdauer geben. Wird diese überschritten oder verfügt das Fahrzeug nicht über eine deutlich sichtbare Berechtigung (oft ein Behindertenausweis hinter der Frontscheibe), so können Autos auch auf Behindertenparkplätzen abgeschleppt werden. Wichtig ist ebenfalls zu beachten, dass nur der Inhaber eines Behindertenausweises berechtigt ist, einen entsprechend gekennzeichneten Parkplatz zu benutzen.

Blaue Parkkarte: Parkausweis für einen Behindertenparkplatz

parkausweis-blaue-parkkarte-behindertenparkplatzBlaue Parkkarte für Behindertenparkplatz: Wie bereits beschrieben, dürfen nur Autofahrer mit einer nachweisbaren Behinderung einen speziellen Parkplatz benutzen. Dieser Nachweis wird meist durch einen offiziellen Parkausweis erbracht, der amtlich beantragt und genehmigt werden muss. Der gängigste Parkausweis für einen Behindertenparkplatz ist die sogenannte „blaue Parkkarte“, welche man bei örtlichen Bezirksamt oder der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bekommt. Abhängig vom Bundesland sind in der Regel Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis zu dieser Sonderparkerlaubnis berechtigt und können diese kostenfrei beantragen. Die Gültigkeit des Parkausweises für Behindertenparkplätze beschränkt sich dabei auf die des Schwerbehindertenausweises – läuft dieser ab, so erlischt auch automatisch die blaue Parkkarte. Diese ist im Übrigen auch dann gültig, wenn der Inhaber des Parkausweises selbst nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Ist er dementsprechend nur Beifahrer und führt seinen Parkausweis mit sich, so darf das Auto ebenfalls auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden. Der Inhaber der blauen Parkkarte muss jedoch stets bei der Autofahrt anwesend sein, damit man eine Sonderparkerlaubnis erhält. Reine Besorgungsfahrten für einen behinderten Menschen berechtigen nicht zum Halten oder Parken auf einem Behindertenparkplatz. Eine solche Sonderparkerlaubnis ist für alle EU-Mitgliedstaaten gültig und muss immer in Verbindung eines mitgeführten Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) vorzeigbar sein.

Orange Parkkarte: Parkausweis für Parkerleichterung

Seit 2009 wurde eine ergänzende „orange Parkkarte“ eingeführt, die zu einer Parkerleichterung verhilft, nicht aber die Benutzung von Behindertenparkplätze erlaubt. Autofahrer eines solchen Parkausweises berechtigt ausschließlich zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, wenn Personen mit einem G oder B Merkzeichen, bzw. unter einer mindestens 70 prozentigen Funktionsstörung der Beine und/oder einer mindestens 50 prozentigen Funktionsstörung der Atemorgane leiden. Auch schwerbehinderte Personen, welche einen 60 prozentigen Grad der Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nachweisen können, sind ebenfalls berechtigt für die orangene Parkkarte. Die genaue Definition für diese Form eines bundesweit gültigen Sonderparkausweises lautet: „Besondere Parkausweis für Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“.

Wo darf man mit einem Behindertenparkausweis parken?

Sobald man im Besitz der blauen Parkkarte ist, darf man natürlich überall dort parken, wo gekennzeichnete Behindertenparkplätze mit dem entsprechenden Rollstuhlfahrersymbol zu sehen sind. Dieser Parkausweis berechtigt jedoch noch zu weiteren Erlaubnissen, sollte es in der unmittelbaren Nähe keine regulären Parkplätze geben:

  • Ein Parken bis zu 3 Stunden auf der Straße oder in Parkverbotszonen ist erlaubt.
  • Ein Ausdehnen der maximalen Parkdauer ist erlaubt.
  • Behinderte können kostenlos auf bezahlpflichtigen Parkplätzen parken, die durch eine Parkuhr oder ein Parkometer geregelt werden.
  • Das Parken auf Anwohnerparkplätze für eine maximale Dauer von 3 Stunden ist erlaubt.
  • Halten oder Parken in beschränkten Verkehrszonen ist dann für Behinderte und Schwerbehinderte erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
  • Bei ausdrücklichen Zugeständnissen der örtlichen Gegebenheiten können behinderte Autofahrer auch in Fußgängerzonen parken.

Unbefugte Nutzung von Behindertenparkplätzen

Wird ein Auto unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkt, dann ist im öffentlichen Raum mit einer Strafgebühr von 35 Euro zu rechnen. Auf privaten Grundstücken (z.B. bei Supermärkten oder Baumärkten) kann der Eigentümer den Falschparker sogar abschleppen lassen, wenn dieser auf einem deutlich erkennbaren Behindertenparkplatz steht. Dies geschieht allerdings nur selten, da ein Abschleppdienst in der Regel vom Beauftragten bezahlt werden muss. Der Falschparker kann zwar im Nachhinein zur Kasse gebeten werden, allerdings ist das oft nur über den zivilrechtlichen Weg möglich. Daher kommen wohl die meisten Falschparker auf Behindertenparklätzen maximale mit einer schriftlichen Vorwarnung und einem Ordnungsgeld davon. Eine Ausnahme stellt das Halten des Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz dar. Hier gibt es keine eindeutige und klare Regelung. Hier gilt allerdings der Grundsatz: wer länger als 3 Minuten sein Auto abstellt oder dieses verlässt, der parkt offiziell und kann sich dadurch schnell einen Strafzettel wegen Falschparkens einhandeln.
Behindertenparkplatz beantragen

Die Berechtigung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist immer personengebunden und wird durch die jeweiligen Bundesländer häufig in den Bezirksämtern oder Straßenverkehrsämtern reguliert. Wer eine blaue oder orange Parkkarte benötigt, muss den Grad seiner Behinderung nachweisen und erhält dann nach einigen Tagen oder manchmal auch Wochen oft kostenfrei seinen Parkausweis. In Ausnahmefällen kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte auch dann beantragt und genehmigt werden, wenn das Verfahren der Anerkennung auf die Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen ist. Den „eingeschränkten“ Ausweis für Parkerleichterung beantragt man ebenfalls bei den gleichen Ämtern der jeweiligen Länder. Ist ein solcher Parkausweis genehmigt, hat er in der Regel eine Gültigkeit von 5 Jahren oder ist bei Personen mit einer bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auch unbefristet gültig. Hier können Behinderte u.a. eine entsprechende Parkerlaubnis beantragen:

Behindertenparkplatz beantragen

Um einen solchen Parkausweis zu beantragen, bedarf es meistens (abhängig vom jeweiligen Bundesamt, bzw. des dort zuständigen Ordnungsamtes) nicht vieler Informationen. Hier ein Beispiel für einen Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes der Hansestadt Rostock:

antrag-parkausweis-behindertenparkplatz

Behindertenparkplatz Kennzeichnungen und Abmessungen

In Deutschland sind die Abmessungen eines Behindertenparkplatzes genau festgelegt. Geregelt durch die DIN 18040-3 Norm ist folgendes definiert:

  • Ein Seitenausstieg von mindestens 3% der Parkplätze für Pkw muss gewährleistet sein.
  • Eine Mindestbreite von 3,50 m und eine Mindestlänge von 5,00 m muss gegeben sein.
  • Ein Heckausstieg muss gewährleistet sein und hinter diesem eine freie Bewegungsfläche von mindestens 2,50 m.
  • Der Seitenaussteig auf einem Behindertenparkplatz muss mit einem abgesenkten Bordstein von maximal 3 cm Höher gewährleistet sein.
  • Eine Längsneigung darf maximal 6 % und eine Querneigung höchsten 2,5 % aufweisen. Auch angrenzende Fußwege und Gehwege dürfen maximal 2-3 % geneigt sein.
  • Die Oberfläche eines Behindertenparkplatzes muss der DIN Norm 18318-15 entsprechen und entweder aus Asphalt, Betonsteinplatten, Klinker- oder Ziegelpflaster oder Natursteinpflaster bestehen. Fugen dürfen dabei nur sehr schmal sein oder müssen verdichtet, bzw. vergossen werden.

 

Falschparker Aufkleber